Allgemeine Geschäftsbedingungen BioBG GmbH

I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber Privatpersonen.
  4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden

 

II. Angebote und Auftragsbestätigung

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Absprachen mit unseren Vertretern erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Unseren Angeboten beiliegende Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten.
  2. Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Kunden überlassenen Unterlagen verbleibt bei uns. Unsere Angebote und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Die Annahme eines Vertrages behalten wir uns trotz vorhergegangener Offerte in jedem Falle vor.


III. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen des Auftrages und nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gelten als unverbindlich. Die Einhaltung unserer Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen setzt auch ansonsten die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag voraus.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder dessen Aufstellung/Montage von erheblichem Einfluss sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
  3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
  4. Für unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges gilt folgendes: Beruht der Verzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder sogenannten „Kardinalpflicht“, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen richtet sich die Haftung im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Regelungen.
  5. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten:
    1. Bei Lieferung ohne Aufstellung/Montage, sobald die betriebsfertige Sendung unser Unternehmen fristgemäß verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
    2. Bei Lieferung mit Aufstellung/Montage, sobald der Liefergegenstand betriebsbereit ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
  6. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, auch wenn wir frei Bestimmungsort liefern; bei Lieferung mit Aufstellung/Montage am Tage ihrer Betriebsbereitschaft.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung. Diese wird zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht zurückgenommen.
  2. Vom Besteller nach Auftragsbestätigung gewünschte Umänderungen in der Konstruktion des Liefergegenstandes können wir nur insoweit kostenlos berücksichtigen, als uns hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Änderungen, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden, stellen wir ausnahmslos in Rechnung. Alle Zahlungen sind vereinbarungsgemäß zu leisten, frei unserer Zahlstelle, ohne irgendwelche Abzüge und wie auf der Rechnung angegeben.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
  4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  6. Die Forderungen des Käufers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag vorstehende Bestimmungen entsprechend.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VI. Montage

Falls die Montage durch uns übernommen wird, gelten dafür unsere besonderen Montagebestimmungen in unserer Betriebsbeschreibungsmappe.

 

VII. Gewährleistung – Pflichtverletzung – Haftung – Verjährung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber Mängelrügen erhebt, 12 Monate, gerechnet von dem Tag der Anlieferung beim Auftraggeber an.
  3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung und Haftung, sofern und soweit einer dieser Umstände einen Mangel bzw. Schaden herbeigeführt hat. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  4. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder den Lieferpreis durch Erklärung uns gegenüber zu mindern (Minderung).
  6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
  7. Eine Haftung für Ausfallschäden oder auch für Kosten einer vorübergehenden Ersatzbeschaffung, wie z.B. Ersatzgestellung, ist ausgeschlossen.
  8. Von dem vorstehenden Ausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel des Lieferungsgegenstandes geht.
  9. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine sogenannte „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz (5) ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der wesentlichen Vertragspflicht oder der sogenannten „Kardinalpflicht“ unsererseits beruhen. Auch insofern steht einer Pflichtverletzung unsererseits die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  10. Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel des Liefergegenstandes geht.
  11. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches.

Ebenfalls unberührt bleiben weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie.

 

VIII. Gesamthaftung

 

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in VII Abs. (5) bis Abs. (8) vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß VII Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
  3. Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt insofern auch nicht.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

X. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Gefahrübergang

  1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verläßt, auch wenn wir frei Aufstellungsort liefern.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; der geschlossene Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die dem Sinn und Zweck dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen wirtschaftlich am Nächsten kommt.